Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 – 9 Sa 469/13Zitiert von 1
- SG Frankfurt (Oder), 04.03.2010 – S 7 SO 29/05
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 9 Sa 60/08Zitiert von 4
- SG Braunschweig, 14.02.2013 – S 32 SO 178/10
- BAG, 17.03.2015 – 9 AZR 994/13Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 - behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9 - keine Werkstattfähigkeit - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
94 Entscheidungen zu § 136 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/136#abs-1 (1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/136#abs-2 (2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/136#abs-3 (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/136#abs-4 (4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/136#abs-5 (5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.